Vermieter müssen in der Nebenkostenabrechnung genau aufschlüsseln, um welche Kosten es sich handelt, die der Mieter begleichen muss. Eine Umlage und Addition als „sonstige Betriebskosten“ ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt und damit der Klage einer Mieterin stattgegeben.
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